Um­welt­pla­ket­ten

Aus zahlreichen Studien ist bekannt, dass Feinstaub und vor allem die besonders kleinen Teilchen zu einer Zunahme von Asthma- und Lungenerkrankungen bis hin zu Lungenkrebs sowie zu einer Zunahme von Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen können. Die amtlichen „Feinstaubplaketten“ können Sie bei uns GTÜ erhalten.

Gesetzliche Regelungen für Feinstaubplaketten

Durch die im Bundesgesetzblatt vom 16. Oktober 2006 veröffentlichte "Verordnung zur Kennzeichnung der Fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung" (35. BImSchV) können Städte und Gemeinden seit März 2007 Umweltzonen ausweisen und dort Fahrverbote aussprechen. Hiervon sind Millionen Fahrzeuge ohne Feinstaubplakette betroffen. 

Dazu zählen alle Fahrzeuge mit der Schadstoffgruppe 1 (Benziner ohne geregelten Katalysator und ältere Dieselfahrzeuge): Diese müssen bei entsprechender Luftbelastung immer "draußen" bleiben und dürfen Umweltzonen generell nicht mehr befahren.

Fahrzeuge mit den Schadstoffgruppen 2 bis 4 dürfen Umweltzonen nur befahren, wenn sie eine der auf den Schildern abgebildeten Schadstoffplaketten an der Windschutzscheibe tragen. 


Nachrüsten

Das Aussperren aus den Umweltzonen ist für viele Autofahrer ein überzeugendes Argument zum Nachrüsten auf umweltfreundlichere Technik. Nach der Umrüstung durch eine anerkannte AU-Werkstatt erhält der Autobesitzer eine Abnahmebescheinigung. Anhand dieser trägt die Zulassungsstelle die neue Partikelminderungsstufe (PM-Stufe) in die Fahrzeugpapiere ein.

Welche Feinstaubplakette Ihr Auto bekommen kann und welche Nachrüstmöglichkeiten es dafür gibt, erfahren Sie in unserer Online-Suche.

Die Feinstaubplakette garantiert die freie Fahrt für saubere Autos in Umweltzonen.


Welche Kraft­fahr­zeuge sind betroffen?

 

Pkw, Busse und Lkw.

Ausgenommen von dieser Verordnung sind folgende Fahrzeuge:

  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forst­wirtschaftliche Zug­maschinen
  • zwei- und drei­rädrige Kraft­fahrzeuge
  • Fahrzeuge mit Sonder­rechten nach § 35 StVZO (z. B. Blaulicht)
  • mobile Maschinen
  • Fahrzeuge, mit denen außer­gewöhnlich geh­behinderte, blinde oder hilflose Personen fahren oder gefahren werden, bei Nachweis von „aG“, „H“ oder „Bl“ im Schwer­behinderten­ausweis
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammen­arbeit
  • zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundes­wehr für unaufschieb­bare Fahrten zur Wahr­nehmung hoheit­licher Aufgaben
  • Oldtimer mit H-/07er-Kennzeichen

In der Zulassungs­bescheinigung Teil I steht die relevante Schlüssel­nummer in Feld 14.1, bei älteren Fahrzeug­scheinen im Feld „zu 1“. Relevant sind jeweils die letzten beiden Ziffern. 

Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge brauchen in deutschen Umweltzonen eine Feinstaubplakette

Autos mit ausländischer Zulassung haben in deutschen Städten, die Umweltzonen eingerichtet haben, freie Fahrt, wenn sie schadstoffarm und mit einer Schadstoffplakette gekennzeichnet sind.

Innerhalb der Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge verkehren, die mit der entsprechenden Feinstaubplakette an der

Windschutzscheibe gekennzeichnet sind. Ist die Farbe der Feinstaubplakette am Fahrzeug nicht identisch mit der am Umweltzonenschild angezeigten Feinstaubplakette, so darf das Fahrzeug diese Umweltzone nicht befahren.

Kraftfahrzeuge, die mit einer im Zusatzschild angezeigten Plakette gekennzeichnet wurden, sind vom Fahrverbot befreit.